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   VGH Bayern, 13.03.2020 - 3 ZB 18.65   

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VGH Bayern, 13.03.2020 - 3 ZB 18.65 (https://dejure.org/2020,6094)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.03.2020 - 3 ZB 18.65 (https://dejure.org/2020,6094)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. März 2020 - 3 ZB 18.65 (https://dejure.org/2020,6094)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayBesG Art. 15 Abs. 2, Art. 75 Abs. 2; BayVwVfG Art. 28
    Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung von Anwärterbezügen im Fall fehlender Angaben

  • rewis.io

    Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung von Anwärterbezügen im Fall fehlender Angaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerinspektoranwärter; Rückforderung von Anwärterbezügen; Nichterfüllung einer Auflage; charakterliche Eignungsmängel (fehlende Motivation, Interesselosigkeit); bestandskräftige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf; Billigkeitsentscheidung

  • rechtsportal.de

    Entlassung eines Steuerinspektoranwärters aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen des Bestehens charakterlicher Eignungsmängel (fehlende Motivation, Interesselosigkeit); Rückforderung der Anwärterbezüge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 25.01.2001 - 2 A 7.99

    Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge, Offensichtlichkeit des Mangels bei -,

    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2020 - 3 ZB 18.65
    Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich aus dem Klägervortrag bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 11. April 2017 (BVerwG, U.v. 25.1.2001 - 2 A 7.99 - juris Rn. 23; U.v. 22.3.2017 - 5 C 5.16 - juris Rn. 27; U.v. 8.10.1998 - 2 C 21.97 - juris Ls 1; BayVGH, B.v. 18.12.2015 - 3 ZB 13.1199 - juris Rn. 14; OVG Lüneburg, B.v. 1.9.2014 - 5 LA 240/13 - juris Rn. 15) keine besonderen Umstände entnehmen ließen, die Anlass zu einem Teilverzicht auf die Rückforderung der Anwärterbezüge aus Billigkeitsgründen gegeben hätten.

    Der klägerische Hinweis auf die durch das Bundesverfassungsgericht (B.v. 23.7.2003 - 2 BvR 624/01) erfolgte Aufhebung des in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgericht (UA S. 10) zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2001 (2 A 7.99 - juris Rn. 23), führt nicht weiter, da sich der Vorwurf des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Bundesverfassungsgericht nicht auf die Ausführungen zur Billigkeitsentscheidung durch das Bundesverwaltungsgerichts bezog, sondern auf die Frage, ob es dem Kläger verwehrt ist, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen, weil er den Mangel des rechtlichen Grundes kannte oder kennen musste (§ 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG i.V.m. §§ 818 Abs. 3, Abs. 4, 819 BGB).

    Eine darüberhinausgehende gerichtliche Aufklärungspflicht besteht nicht (BVerwG, U.v. 25.1.2001 - 2 A 7.99 - juris Rn. 23; U.v. 8.10.1998 - 2 C 21.97 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 18.12.2015 - 3 ZB 13.1199

    Rückforderung von Anwärterbezügen nach Ausscheiden aus dem Dienst auf eigenen

    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2020 - 3 ZB 18.65
    Nach dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 2 Satz 3 BayBesG ist zudem ein Ermessensspielraum für die Rückforderung der Anwärterbezüge nur eröffnet, wenn Billigkeitsgründe vorliegen (BayVGH, B.v. 18.12.2015 - 3 ZB 13.1199 - juris Rn. 14).

    Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich aus dem Klägervortrag bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 11. April 2017 (BVerwG, U.v. 25.1.2001 - 2 A 7.99 - juris Rn. 23; U.v. 22.3.2017 - 5 C 5.16 - juris Rn. 27; U.v. 8.10.1998 - 2 C 21.97 - juris Ls 1; BayVGH, B.v. 18.12.2015 - 3 ZB 13.1199 - juris Rn. 14; OVG Lüneburg, B.v. 1.9.2014 - 5 LA 240/13 - juris Rn. 15) keine besonderen Umstände entnehmen ließen, die Anlass zu einem Teilverzicht auf die Rückforderung der Anwärterbezüge aus Billigkeitsgründen gegeben hätten.

  • VG Würzburg, 30.06.2015 - W 1 K 15.60

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf

    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2020 - 3 ZB 18.65
    1.1 Der Kläger wurde rechtskräftig mit Ablauf des 30. Juni 2014 aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf aufgrund fehlender persönlicher und charakterlicher Eignung entlassen (VG Würzburg, U.v. 30.6.2015 - W 1 K 15.60 - juris).

    Der Kläger verhinderte durch sein Verhalten, seine wiederholte Unpünktlichkeit, Unzuverlässigkeit und offensichtliche Interessenlosigkeit bis hin zur Leistungsverweigerung eine ordnungsgemäße Durchführung des Vorbereitungsdienstes (VG Würzburg, U.v. 30.6.2015 - W 1 K 15.60 - juris Rn. 27).

  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 15.10

    Rückforderung; Überzahlung; Bezüge; Wechselschichtzulage; Krankheit;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2020 - 3 ZB 18.65
    Dabei wird nicht verkannt, dass für eine Billigkeitsentscheidung eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen zu vereinbaren, grundsätzlich nicht genügt (BVerwG U.v. 26.4.2012 - 2 C 15.10 juris Rn. 28 ff.; U.v. 19.12.1995 - 10 A 1.94 - juris Rn. 31 zur damaligen Fassung des § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG; May in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht Kommentar, 21. UPD Februar 2020, 6.4 Rn. 456).

    Eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2012 (2 C 15.10 - Rn. 30) liegt im Übrigen nicht vor (s.o. unter 1.).

  • BVerwG, 08.10.1998 - 2 C 21.97

    Rückforderung von überzahlten Versorgungsbezügen

    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2020 - 3 ZB 18.65
    Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich aus dem Klägervortrag bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 11. April 2017 (BVerwG, U.v. 25.1.2001 - 2 A 7.99 - juris Rn. 23; U.v. 22.3.2017 - 5 C 5.16 - juris Rn. 27; U.v. 8.10.1998 - 2 C 21.97 - juris Ls 1; BayVGH, B.v. 18.12.2015 - 3 ZB 13.1199 - juris Rn. 14; OVG Lüneburg, B.v. 1.9.2014 - 5 LA 240/13 - juris Rn. 15) keine besonderen Umstände entnehmen ließen, die Anlass zu einem Teilverzicht auf die Rückforderung der Anwärterbezüge aus Billigkeitsgründen gegeben hätten.

    Eine darüberhinausgehende gerichtliche Aufklärungspflicht besteht nicht (BVerwG, U.v. 25.1.2001 - 2 A 7.99 - juris Rn. 23; U.v. 8.10.1998 - 2 C 21.97 - juris Rn. 22).

  • VGH Bayern, 13.11.2014 - 3 CS 14.1864

    Steuerinspektoranwärter; Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2020 - 3 ZB 18.65
    Die Entlassung war wegen Leistungsmängeln des Klägers gerechtfertigt, die wie hier, nicht in einem Mangel des Könnens, sondern des Wollens lagen (BayVGH, B.v. 13.11.2014 - 3 CS 14.1864 - juris Rn. 22).
  • BVerfG, 19.11.2002 - 2 BvR 329/97

    Verwaltungsgemeinschaften

    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2020 - 3 ZB 18.65
    Vielmehr war nach alledem für die Klagepartei hinreichend erkennbar, weshalb und wozu sie sich äußern kann und mit welcher Entscheidung sie zu rechnen hat (BVerfG, B.v. 19.11.2002 - 2 BvR 329/97; Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O. § 28 Rn. 35).
  • OVG Niedersachsen, 01.09.2014 - 5 LA 240/13

    Rechtmäßigkeit der Rückforderung von Bezügen eines Beamten auf Widerruf nach

    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2020 - 3 ZB 18.65
    Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich aus dem Klägervortrag bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 11. April 2017 (BVerwG, U.v. 25.1.2001 - 2 A 7.99 - juris Rn. 23; U.v. 22.3.2017 - 5 C 5.16 - juris Rn. 27; U.v. 8.10.1998 - 2 C 21.97 - juris Ls 1; BayVGH, B.v. 18.12.2015 - 3 ZB 13.1199 - juris Rn. 14; OVG Lüneburg, B.v. 1.9.2014 - 5 LA 240/13 - juris Rn. 15) keine besonderen Umstände entnehmen ließen, die Anlass zu einem Teilverzicht auf die Rückforderung der Anwärterbezüge aus Billigkeitsgründen gegeben hätten.
  • BVerwG, 21.09.2000 - 2 C 5.99

    Verfahrensmangel, Darlegungsanforderungen an die Revisionsbegründung; Besetzung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2020 - 3 ZB 18.65
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (BVerfG, B.v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363/392 f. m.w.N.; BVerwG, U.v. 29.11.1985 - 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 m.w.N.; U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 367; U.v. 21.9.2000 - 2 C 5.99 - BayVBl 2001, 216).
  • BVerwG, 22.03.2017 - 5 C 5.16

    Rückabwicklung von durch Bestechung und arglistige Täuschung veranlasster Zahlung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.03.2020 - 3 ZB 18.65
    Zu Recht ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass sich aus dem Klägervortrag bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 11. April 2017 (BVerwG, U.v. 25.1.2001 - 2 A 7.99 - juris Rn. 23; U.v. 22.3.2017 - 5 C 5.16 - juris Rn. 27; U.v. 8.10.1998 - 2 C 21.97 - juris Ls 1; BayVGH, B.v. 18.12.2015 - 3 ZB 13.1199 - juris Rn. 14; OVG Lüneburg, B.v. 1.9.2014 - 5 LA 240/13 - juris Rn. 15) keine besonderen Umstände entnehmen ließen, die Anlass zu einem Teilverzicht auf die Rückforderung der Anwärterbezüge aus Billigkeitsgründen gegeben hätten.
  • BVerfG, 23.07.2003 - 2 BvR 624/01

    Wahrung rechtlichen Gehörs in einem gerichtlichen Verfahren

  • BVerwG, 26.07.2012 - 10 B 21.12

    Anforderungen an die Begründetheit einer Gehörs- und Aufklärungsrüge bei

  • BVerfG, 17.11.1992 - 1 BvR 168/89

    Sonntagsbackverbot

  • BVerwG, 20.11.1995 - 4 C 10.95

    Rechtliches Gehör - Nichtberücksichtigung entscheidungserheblichen

  • BVerwG, 21.02.2019 - 2 C 24.17

    Alimentationspflicht; Billigkeitsentscheidung; Ehescheidung; Kürzung der

  • BVerwG, 29.11.1985 - 9 C 49.85

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Rechtliches Gehör - Schriftsatz

  • BVerwG, 19.12.1995 - 10 A 1.94

    Auswärtiger Dienst - Heimaturlaub - Fahrtkosten - Zuschuß - Aufenthaltsdauer -

  • VGH Hessen, 27.06.1990 - 1 UE 1378/87

    Rückzahlung überzahlter Beamtenbezüge

  • VGH Bayern, 31.03.2011 - 3 CS 11.165

    Rückforderung von Versorgungsbezügen; Witwenversorgung; Zusammentreffen von

  • VGH Bayern, 31.05.2019 - 10 ZB 19.613

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.12.2021 - 3 A 3218/19

    Rückforderung von Bezügen für Anwärtern der Laufbahn des gehobenen

    Ebenso ergibt sich aus dem Gedanken der Risikoverteilung anhand von Verantwortungsbereichen, dass der Widerrufsbeamte das endgültige Nichtbestehen der Abschlussprüfungen und damit das Ende des Anwärterdienstes zu vertreten hat, wenn er sich nicht gewissenhaft der Ausbildung und Prüfungsvorbereitung gewidmet hat, vgl. etwa Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 13.03.2020 - 3 ZB 18.65 -, juris Rn. 9, und vom 13.11.2014 - 3 CS 14.1864 -, juris Rn. 22.
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